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Ehevertrag

Der Ehevertrag ist nicht nur reichen Hollywood Stars oder notorisch Heiratswütigen vorbehalten. Auch für normale Bürger wird der Ehevertrag immer wichtiger. Und das nicht nur, um für den Fall der Scheidung die Dinge vorab friedlich zu regeln. Auch für Ehepaare, die ihr Leben lang gemeinsam verbringen werden, ist unter bestimmten Voraussetzungen dringend ein Ehevertrag zu empfehlen. Sie gehen bei einer Ehe immerhin, ob Sie nun einen Vertrag abschließen oder nicht, eine rechtliche Verpflichtung ein, über deren Auswirkungen man meist nicht Bescheid weiß. Sie würden doch sonst auch nie einen Vertrag über Ihr gesamtes Vermögen abschließen, ohne sich der genauen Implikationen bewusst zu sein. Der Ehevertrag hat auch nichts mit einer Benachteiligung eines Partners zu tun. Im Gegenteil hilft er Klarheit zu schaffen, was Rechte und Pflichten betrifft und klärt über die unterschiedlichen rechtlichen Möglichkeiten auf, die sogar Vorteile für beide Partner sein können.

Wer sollte auf jeden Fall einen Ehevertrag abschließen?

  • Ehepartner unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Hier muss geklärt werden, unter welche Gerichtsbarkeit Streitigkeiten fallen. Sollte ein Partner zum Beispiel verfrüht sterben, ist es sinnvoll zu klären, welches nationale Recht anzuwenden ist. In vielen Ländern werden diese Punkte zum Nachteil des Partners geregelt.
  • Ehepartner, die Kinder in die Ehe mitbringen. Kinder, die aus einer vorherigen Partnerschaft hervorgegangen sind, werden in der Erbfolge meist benachteiligt. Wenn Sie also sicher gehen möchten, dass im Fall der Fälle alle Ihre Kinder gut versorgt sind, ist ein Ehevertrag meist unerlässlich.
  • Partner, die privat für etwas haften. Damit Sie nicht beide, sollte etwas passieren, an den Schulden zu knabbern haben, gibt es Möglichkeiten dies durch den Ehevertrag zu vermeiden.
  • Partner mit eigener Firma. Ohne Ehevertrag wird das in der Ehe hinzugekommene Vermögen gleichmäßig verteilt. Manchmal liegt das neu hinzugekommene Vermögen aber in einer Firma. Damit diese im Falle einer Scheidung nicht veräußert werden muss, empfiehlt sich ein Ehevertrag. Sollte die Firma Insolvenz anmelden müssen, ist ohne Ehevertrag oftmals das gesamte Vermögen des Paares danach weg.


Wie schließt man einen Ehevertrag?

Dieser Vertrag ist rechtlich eine relativ komplizierte Angelegenheit und sollte wegen der Fehlergefahr auf jeden Fall von einem Anwalt oder am besten gleich von einem Notar vorgenommen werden. Zuerst einmal sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner zusammensetzen und klären, welche Punkte Ihnen beiden wichtig sind und wie Sie diese Punkte gerne geregelt hätten. Nach diesem Gespräch sollten Sie sich mit einem Anwalt/Notar zusammensetzen und ihm Ihre persönlichen Vorstellungen erläutern. Dieser kann Ihnen dann die jeweiligen Vor- und Nachteile erklären und Sie auf Fallstricke, die Sie nicht bedacht haben, hinweisen. Wenn mit dem Anwalt/Notar alles durchgesprochen ist, wird dieser den von Ihnen gewünschten Vertrag als Entwurf aufsetzen. Diesen sprechen Sie dann im Detail mit Ihrem Partner durch. Achten Sie auf alle Unklarheiten und erfragen Sie diese auf jeden Fall nochmals bei Ihrem Anwalt/Notar. Am Ende sollten Sie alle Regelungen und Formulierungen verstehen und Ihnen sollten die Konsequenzen daraus bewusst sein. Sie müssen sich mit diesem Vertrag wohl fühlen. Sind nun alle Punkte zu Ihrer Zufriedenheit geklärt, geben Sie Ihrem Anwalt das OK und dieser übermittelt den Vertrag an einen Notar, der alle Punkte auf Vor- und Nachteile überprüft und diesen anschließend beurkundet.

Regelung des Güterstandes

Gesetzlich gibt es drei mögliche Güterstände. Sie werden in Eheverträgen jedoch selten als alleinige Form gewählt, sondern es werden meist Mischformen genommen, die individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt sind.

Güterstand der Zugewinngemeinschaft:

Sollte kein Ehevertrag geschlossen werden greift diese Regelung automatisch.

- Ihre Vermögen sind und bleiben getrennt.
- Sie können über Ihr Vermögen selbst verfügen ohne Zustimmung des Partners, dürfen aber keine Haushaltsgegenstände oder nicht Ihr komplettes Vermögen ohne Zustimmung veräußern.
- Was Sie von Ihrem Geld kaufen gehört Ihnen.
- Sie müssen nicht für bestehende Schulden Ihres Partners aufkommen.
- Für gemeinsam aufgenommene Schulden haften Sie gemeinsam.
- Sollten Sie für Ihren Partner bürgen, haften Sie dafür.

Im Falle einer Scheidung: Es wird ein Vergleich des Anfangs- und des Endvermögens des Paares gemacht. Die Differenz ist der Zugewinn während der Ehe. Dieser wird zu gleichen Teilen den Partnern zugesprochen. Sollte der Zugewinn in einer Firma stecken kann diese Regelung die Existenz des Partners bedrohen, da er Sie veräußern müsste, um den Anderen auszuzahlen.

Gütertrennung:

Sie muss durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Hier muss eine regelmäßig aktualisierte Liste erstellt werden in der steht, was jedem Partner gehört. Selbstverständlich ist es auch möglich, dass Gegenstände beiden Partnern zur Hälfte gehören.

- Ihre Vermögen sind vor, während und nach der Hochzeit voneinander getrennt.
- Sowohl Sie, als auch Ihr Partner, unterliegen keinerlei Einschränkung beim Ausgeben des eigenen Geldes oder beim Veräußern eigener Gegenstände.
- Sollte einer der beiden Partner sterben erbt der andere meist nichts.
- Sollte ein Partner während der Ehe Insolvent gehen (beispielsweise weil er privat für eine insolvent gegangene Firma haftet), betrifft das nur das Vermögen des haftenden Partners und nicht das gesamte gemeinschaftliche Vermögen.
- Für den Todesfall, aber auch im Falle eines Erbes, müssen mögliche Konsequenzen mit einem Anwalt durchgesprochen werden, um Probleme zu vermeiden.

Im Falle einer Scheidung: Jeder Partner behält sein Vermögen und seine Gegenstände. Es gibt keinen Güterausgleich.

Gütergemeinschaft:

Das gesamte Vermögen des Paares wird Gemeinschaftseigentum.

- Sowohl Gegenstand als auch Vermögen gehören beiden Partnern.
- Kein Partner kann alleine über das Vermögen verfügen, sondern es muss gemeinsam verfügt werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit seinem Partner alle Vermögensentscheidungen zu überlassen.
- Die Partner haften für einander. Sollte einer also Schulden machen, muss der andere mit für die Schulden aufkommen und ist genauso verschuldet.

Im Falle der Scheidung: Das komplette Vermögen wird zu gleichen Teilen verteilt. Es besteht jedoch die Möglichkeit vorab vertraglich festzulegen, dass bestimmte Stücke (Familienschmuck, oder ähnliche persönliche Gegenstände) nur einem Partner allein gehören und im Scheidungsfall ihm zustehen.

Unterhaltszahlung

Sollte nach der Scheidung ein Ehepartner, egal ob Mann oder Frau, nicht für seinen eigenen Unterhalt sorgen können, ist der andere ohne Ehevertrag im Normalfall gesetzlich verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem Lebensstandard in der Ehe und dem Einkommen des anderen Partners und ist selbstverständlich auch für Ehen mit kurzer Dauer wirksam. Sie können diese Regelung ändern, indem Sie die von Ihnen gewünschte Vereinbarung im Ehevertrag fixieren. Sprechen Sie dies jedoch gut gemeinsam und mit einem Rechtsanwalt ab, um unwirksame Formulierungen zu vermeiden und in beiderlei Interesse die bestmögliche Regelung zu treffen. Unterhaltszahlungen während der Ehe und für Kinder können aber nicht vertraglich fixiert werden und sind unwirksam.

Versorgungsausgleich

Bei der gesetzlichen Regelung ohne Vertrag wird im Falle einer Scheidung berücksichtig, wie viel die Partner jeweils in die Rentenkassen während der Ehe einbezahlt haben. Sollte es hier größere Diskrepanzen geben, wenn zum Beispiel ein Partner Familienarbeit geleistet hat, wie Kindererziehung oder Haushaltsführung, muss ein Ehepartner dem Anderen einen Teil seiner Rente abgeben. Auch hier können Sie im Ehevertrag andere Regelungen treffen. Dies ist sinnvoll, wenn Sie beide berufstätig bleiben möchten oder ein Partner erheblich älter ist als der andere. Die Regelungen bedürfen jedoch der Genehmigung des Familiengerichts. Hier wird die gewünschte Regelung auf folgende Punkte überprüft:

- Gleichzeitig getroffene Unterhaltsregelungen
- Mögliche Vermögensauseinandersetzungen im Falle der Scheidung
- Sicherung eines Partners im Falle der Erwerbsunfähigkeit

Lassen Sie sich auch hier von einem Rechtsanwalt über mögliche Folgen und Hindernisse aufklären.


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