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Namensrecht

Im Vorfeld einer Hochzeit gibt es häufig einige namensrechtliche Verwirrungen. Nehmen Sie sich ruhig Zeit für die Wahl Ihres Ehenamens, denn immerhin werden Sie, Ihr Partner und Ihre Kinder die von Ihnen bei der Hochzeit getroffenen Entscheidungen bezüglich des Ehenamens Ihr Leben lang begleiten.

Deshalb stellen wir Ihnen nun umfassend die verschiedenen namensrechtlichen Möglichkeiten vor. Den aktuellen Gesetzestext zu Ehenamen können Sie auch nachlesen unter BGB § 1355.

 

Frau Bär und Herr Kuschel heiraten. Sie werden 2 Kinder haben, Pauline und Paul. Die unterschiedlichen Namensmöglichkeiten sind nun:

 

1 Ehename

  • Frau Bär nimmt den Namen ihres Mannes an. Sie heißen dann Herr und Frau Kuschel und die Kinder heißen Pauline und Paul Kuschel.
  • Herr Kuschel nimmt den Namen seiner Frau an. Sie heißen dann Herr und Frau Bär und die Kinder heißen Pauline und Paul Bär.
  • Frau Bär und Herr Kuschel möchten ihre Namen behalten. Sie ändern ihre Namen also nicht. Spätestens einen Monat nach Geburt ihres ersten Kindes Pauline müssen sie sich auf einen Familiennamen einigen, den dann alle Kinder bekommen. Die Kinder heißen somit entweder Pauline und Paul Bär oder Pauline und Paul Kuschel. Die Variante Pauline Bär und Paul Kuschel ist nicht möglich. Können Herr Kuschel und Frau Bär sich auch einen Monat nach der Geburt von Pauline nicht auf einen Familiennamen einigen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil (vgl. hierzu § 1617 Abs. 2 BGB).

 

Ehename und Doppelname

  • Doppelname I: Frau Bär ist mit Kuschel als Ehename einverstanden, möchte jedoch ihren Geburtsnamen (Mädchennamen) als Doppelname behalten. Frau Bär heißt somit nach der Hochzeit Frau Bär-Kuschel oder Frau Kuschel-Bär, die Reihenfolge darf sie frei wählen. Ihr Mann heißt nur Herr Kuschel und die Kinder Pauline und Paul Kuschel.
  • Doppelname II: Herr Kuschel ist mit Bär als Ehename einverstanden, möchte jedoch seinen Geburtsnamen als Doppelname behalten. Herr Kuschel heißt somit nach der Hochzeit Herr Kuschel-Bär oder Herr Bär-Kuschel, die Reihenfolge darf er frei wählen. Seine Frau heißt nur Frau Bär und die Kinder Pauline und Paul Bär.
  • Herr Kuschel und Frau Bär müssen sich auf einen Ehe- und einen Begleitnamen einigen. Sie dürfen nicht beide einen Doppelnamen führen, Herr und Frau Kuschel-Bär ist somit nicht möglich. Es darf nur maximal ein Partner den neu entstehenden Doppelnamen führen und dessen Geburtsname ist der Begleitname, der nicht an die Kinder weitervererbt wird. Die Kinder erhalten immer den Ehenamen.

 

Herr Kuschel wollte als Junge Frau Meier-Jungspund heiraten. Auch hier wäre ein Doppelname möglich. Er hieße dann Herr Kuschel-Meier-Jungspund oder Herr Meier-Jungspund-Kuschel oder sie hieße Frau Kuschel-Meier-Jungspund oder Frau Meier-Jungspund-Kuschel.

Seine zweite Liebe als Junge galt Frau Sommer von der Wiese. Auch hier wären Doppelnamen möglich. Er hieße dann Herr Kuschel-Sommer von der Wiese oder Herr Sommer von der Wiese-Kuschel oder sie hieße Frau Kuschel-Sommer von der Wiese oder Frau Sommer von der Wiese-Kuschel.

Hier darf selbstverständlich wieder nur ein Partner den Doppelnamen tragen und dessen Geburtsname ist der Begleitname und der hinzugefügte Name der Ehename, den die Kinder vererbt bekommen.

Herr Kuschels dritte Liebe galt einer mit ihm nicht verwandten Frau Kuschel. Hier wäre der Doppelname Herr Kuschel-Kuschel nicht möglich gewesen. Bei identischen Nachnamen ist ein Doppelname nicht erlaubt.

 

Was ist fest und was ist nachträglich änderbar:

  • Haben Sie sich einmal für einen Ehenamen entschieden, ist diese Entscheidung endgültig und kann nachträglich nicht mehr geändert werden. Ausnahmen hierzu sind Scheidung und Verwitwung.
  • Ihre Kinder erhalten den gewählten Ehenamen.
  • Sie können den Begleitnamen nachträglich im Standesamt einfügen oder entfernen lassen.

 

Im Falle der Scheidung oder Verwitwung (analog für Mann):

  • Frau Kuschel behält den gemeinsam gewählten Ehenamen, kann auf Wunsch aber auch ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen. Zusätzlich kann sie dem Ehenamen Kuschel ihren Geburtsnamen oder den zur Zeit des Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
  • Sollte sie erneut heiraten, darf Frau Kuschel einen neuen Ehenamen bzw. Doppelnamen mit dem Namen ihres neuen Partners wählen.
  • Auch der Familienname der gemeinsamen Kinder kann bei Änderung des Namens oder bei erneuter Heirat von Frau Kuschel geändert werden, allerdings nur mit Zustimmung von Herrn Kuschel bzw. der Kinder, sollten diese das fünfte Lebensjahr bereits vollendet haben (vgl. hierzu § 1618 BGB).

 


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